Je nach Umfang der Zucht und der Notwendigkeit der Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung müssen in Zuchtbetrieben folgende Einrichtungen gebaut werden: 1. Bau entsprechender Anlagen für Vieh- und Geflügelmist, Abwasser und Regenwasserumleitung; 2. Lagereinrichtungen für Vieh- und Geflügelmist und Abwasser; 3. Umfassende Nutzung und harmlose Behandlungsanlagen wie anaerobe Vergärung und Kompostierung von Gülle und Abwasser, Verarbeitung organischer Düngemittel, Biogasproduktion, Trennung und Transport von Biogasrückständen und -flüssigkeiten, Abwasserbehandlung sowie Behandlung von Vieh- und Geflügelkadavern. 4. Wenn Sie anderen die umfassende Verwertung und schadlose Behandlung von Abfällen aus der Vieh- und Geflügelzucht anvertraut haben, müssen Sie nicht selbst umfassende Verwertungs- und schadlose Behandlungsanlagen errichten.